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Neuer Tarifvertrag:

Seit 1. März mehr Geld für Azubis im Bäckerhandwerk

Seit 1. März 2025 gilt für Auszubildende der neue Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen im Bäckerhandwerk. 

Mit dem Tarifvertrag verfolgen die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) und der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks das Ziel, das Bäckerhandwerk zukunftsfähig und attraktiv auszurichten.

In der zweiten Verhandlungsrunde einigten sich die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) und der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks am 28. Januar 2025 auf den Abschluss eines neuen Tarifvertrages über Ausbildungsvergütungen für die rund 11.000 Auszubildenden der Branche. Für den Tarifvertrag wurde von den Tarifvertragsparteien die Allgemeinverbindlichkeit beim Bundesarbeitsministerium (BMAS) beantragt. 

Mitarbeiter der Bäckerei Lutz

Der neue Tarifvertrag im Bäckerhandwerk sieht eine Erhöhung der Ausbildungsvergütungen in zwei Schritten vor:

  • Ab 1. März 2025 bekommen Auszubildende im 1. Ausbildungsjahr 1.020 Euro brutto im Monat, im 2. Ausbildungsjahr 1.090 Euro brutto, im 3. Ausbildungsjahr 1.230 Euro brutto.
  • Ab 1. März 2026 steigen die Vergütungen erneut einheitlich um weitere 50 Euro auf dann 1.070 Euro brutto im 1. Ausbildungsjahr, 1.140 Euro brutto im 2. Ausbildungsjahr und 1.280 Euro brutto im 3. Ausbildungsjahr.
  • Zusätzlich erhält jeder Auszubildende die Möglichkeit, die Vergütung in Höhe der Kosten des monatlichen ÖPNV-Tickets umzuwandeln.

Aktuell gültigen Tarifvertrag für Auszubildende im Deutschen Bäckerhandwerk herunterladen:

Die wichtigsten Fragen zum Tarifvertrag

Nachfolgend haben wir für Sie häufig gestellte Fragen und die entsprechenden Antworten aufgelistet, damit Sie sich schnell mit den Besonderheiten des Tarifvertrages vertraut machen können. Sollten Sie weitere Fragen oder Ergänzungswünsche zum FAQ haben, nehmen wir Ihre Hinweise gerne entgegen.

Allgemeine Fragen

Was wurde genau verhandelt?

Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks und die Gewerkschaft NGG haben über einen Neuabschluss des Tarifvertrages über Ausbildungsvergütungen für die Auszubildenden des Bäckerhandwerks verhandelt. Sie haben sich Ende Januar darauf verständigt. Der neue Tarifvertrag sieht für Auszubildende im Bäckerhandwerk eine Erhöhung der Ausbildungsvergütung in zwei Schritten vor. Zusätzlich erhält jeder Auszubildende die Möglichkeit, die Vergütung in Höhe der Kosten des monatlichen ÖPNV-Tickets umzuwandeln.

Wie ist die Laufzeit des Tarifvertrages?

Der Tarifvertrag tritt zum 1. März 2025 in Kraft. Er läuft mindestens bis zum 28. Februar 2027. 

Gilt der Tarifvertrag ab dem 1. März 2025?

Ja, der Tarifvertrag gilt bereits seit dem 1. März 2025. Der Zentralverband und die NGG haben die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages rückwirkend zum 1. März 2025 beantragt.

Gilt der Tarifvertrag auch, wenn mein Auszubildender nicht Mitglied der NGG ist?

Ja. Der ZV und die NGG haben die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages mit Rückwirkung zum 1. März 2025 beantragt. Wenn die Allgemeinverbindlichkeit wirksam wird, gilt der Tarifvertrag für alle Auszubildenden, auch wenn diese nicht Mitglied der NGG sind.

Gilt der Tarifvertrag auch für Betriebe, die nicht Mitglied einer Bäckerinnung sind?

Ja. Der ZV und die NGG haben die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages mit Rückwirkung zum 1. März 2025 beantragt. Wenn die Allgemeinverbindlichkeit wirksam wird, gilt der Tarifvertrag für alle Ausbildungsbetriebe, auch wenn diese nicht Mitglied einer Bäckerinnung sind.

Früher hatten wir eine „Vereinbarung über Ausbildungsvergütung“, jetzt heißt es „Tarifvertrag“. Gibt es einen Unterschied?

Nein, es war schon immer ein Tarifvertrag.

Gilt dieser Tarifvertrag nur für Bäcker- und Verkäufer-Auszubildende oder auch für Auszubildende anderer Berufe?

Der Tarifvertrag gilt für alle Auszubildenden, die eine Ausbildung in einem Betrieb des Bäckerhandwerks machen, unabhängig von der Bezeichnung der Ausbildung und dem Ausbildungsinhalt. Er gilt also auch für Auszubildende, die in Betrieben des Bäckerhandwerks zu Konditoren, Systemgastronomen, Bürokaufleuten, Berufskraftfahrern oder in anderen Ausbildungsberufen ausgebildet werden.

Mein Auszubildender hat seine Ausbildung am 1. September 2024 begonnen und kommt jetzt ins zweite Ausbildungsjahr. Welche Ausbildungsvergütung gilt jetzt für ihn?

Der Auszubildende befindet sich derzeit im ersten Ausbildungsjahr und erhält damit in der Zeit vom 1. März 2025 bis 31. August 2025 die tarifliche Ausbildungsvergütung von 1020 Euro. Der Auszubildende absolviert ab dem 1. September 2025 das zweite Ausbildungsjahr und erhält damit ab dem 1. September 2025 die tarifliche Ausbildungsvergütung von 1.090 Euro.

Wie sollen die Regelungen des neuen Tarifvertrages für bestehende Ausbildungsverträge umgesetzt werden? Muss ein neuer Ausbildungsvertrag abgeschlossen werden oder reicht eine Ergänzung oder ein Zusatz zum Ausbildungsvertrag?

Es muss kein neuer Ausbildungsvertrag und auch keine Ergänzung oder Zusatzvereinbarung zum Ausbildungsvertrag abgeschlossen werden. Die Vorgaben des Tarifvertrages werden einfach vom Ausbildungsbetrieb angewendet.

Gibt es ein Muster für einen Ausbildungsvertrag als Vorlage zum Ausfüllen? Das wäre sehr hilfreich.

Musterausbildungsverträge halten die Handwerkskammern vor. Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Handwerkskammer.

Fragen zum § 4 Mobilitätszuschuss

Ab wann und unter welchen Voraussetzungen ist der Mobilitätszuschuss zu zahlen?

Die Auszubildenden haben ab dem 1. März 2025 ein Wahlrecht, ob sie monatlich einen Zuschuss zu einem ÖPNV-Dauer-Ticket in Anspruch nehmen wollen oder nicht:

Wahloption 1:

Auszubildende nehmen das Wahlrecht nicht wahr. Sie erhalten die Ausbildungsvergütung gemäß § 2 des Tarifvertrages und keinen Zuschuss zu einem ÖPNV-Dauer-Ticket.

Wahloption 2:

Auszubildende nehmen das Wahlrecht wahr. In diesem Fall gilt Folgendes:

  • Die Auszubildenden müssen gegenüber dem Ausbildungsbetrieb in Textform erklären, von dem Wahlrecht nach § 4 dieses Tarifvertrages Gebrauch machen zu wollen.
  • Die Auszubildenden erwerben ein ÖPNV-Dauer-Ticket, das mindestens eine Gültigkeit von einem Monat besitzt und für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen ihrer Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte sowie der Berufsschule genutzt werden kann.
  • Der Ausbildungsbetrieb erstattet den Auszubildenden die tatsächlich entstandenen monatlichen Kosten dieses ÖPNV-Dauer-Tickets, wenn diese dem Betrieb einen entsprechenden Nachweis über die tatsächlich entstandenen Kosten vorlegen.
  • Den Auszubildenden wird der erstattete Betrag durch den Ausbildungsbetrieb von der Brutto-Ausbildungsvergütung abgezogen.
  • Eine Erstattung kann maximal bis zur Höhe der geschuldeten tariflichen Ausbildungsvergütung gemäß § 2 dieses Tarifvertrages gewährt werden
Welche Vorteile habe ich als Betrieb, wenn ich den Mobilitätszuschuss gewähre?

Die Gewährung des Mobilitätszuschusses kann steuerliche Vorteile für den Betrieb und den Auszubildenden haben. Allerdings kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Bitte wenden Sie sich bei Fragen hierzu an den Steuerberater Ihres Vertrauens. 

Kann der Auszubildende einen Zuschuss zu jeder Fahrkarte verlangen?

Nein. Erstattet werden müssen nur Kosten für ÖPNV-Dauer-Tickets, die mindestens für einen Monat gültig sein müssen. Damit sind Fahrkarten gemeint, die für längere Zeiträume gültig sind, mindestens aber für einen Monat gelten (zum Beispiel Monats-, Quartals- oder Jahreskarten des regionalen Verkehrsverbundes oder das Deutschland-Ticket, solange es dieses noch gibt). 

Gegenbeispiel: Wenn Auszubildende mit einem Stapel Einzelfahrscheine erscheinen und diese erstattet verlangen, handelt es sich nicht um ÖPNV-Dauer-Tickets. Folge: Der Ausbildungsbetrieb ist nicht verpflichtet, diese Kosten zu erstatten. 

Beispiel für die Anwendung des Mobilitätszuschusses:

Ein Auszubildender im 1. Ausbildungsjahr hat ab dem 1. März 2025 Anspruch auf eine tarifliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 1.020 €. Der Auszubildende teilt seinem Ausbildungsbetrieb per E-Mail mit, dass er von dem neuen tariflichen Wahlrecht Gebrauch machen möchte. Er beantragt also schriftlich, ihm ab dem Folgemonat 58 € für ein Deutschland-Ticket zu bezuschussen. Dazu zeigt er dem Betrieb das Deutschland-Ticket vor.

Im folgenden Monat erhält der Auszubildende eine Brutto-Ausbildungsvergütung in Höhe von 962 €. Die Erstattung der Kosten für das Deutschland-Ticket erfolgt durch den Ausbildungsbetrieb in der nachgewiesenen Höhe, in unserem Beispiel also in Höhe von 58 €.

Mein Auszubildender möchte kein ÖPNV-Dauer-Ticket, sondern kauft sich gelegentlich Einzelfahrkarten. Was muss ich tun?

Sie brauchen dem Auszubildenden die Einzelfahrkarten nicht erstatten. Er hat keinen tarifvertraglichen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Einzelfahrkarten. Der Tarifvertrag sieht ausdrücklich einen Zuschuss zu einem ÖPNV-Dauer-Ticket vor, das mindestens für einen Monat gültig sein muss.

Kann ich meinem Auszubildenden das Geld geben, damit er sich ein ÖPNV-Ticket kauft?

Sofern Auszubildende sich dafür entscheiden, von dem Wahlrecht Gebrauch zu machen, wird der für den Zuschuss anfallende Betrag vom Ausbildungsbetrieb von der Höhe der Brutto-Ausbildungsvergütung abgezogen. Das Steuerrecht verlangt, dass der Auszubildende das Ticket kauft und ihm nachträglich vom Ausbildungsbetrieb die Kosten erstattet werden. Entsprechend sieht der Tarifvertrag vor, dass dem Auszubildenden Kosten für ein ÖPNV-Ticket tatsächlich entstanden sind, er diese dem Betrieb nachweist und der Betrieb diese dann erstattet.

Kann der Betrieb das ÖPNV-Ticket kaufen und dieses dem Auszubildenden aushändigen?

Das Steuerrecht verlangt, dass der Auszubildende das Ticket selbst kauft und ihm nachträglich vom Ausbildungsbetrieb die Kosten erstattet werden. Entsprechend sieht der Tarifvertrag vor, dass dem Auszubildenden Kosten für ein ÖPNV-Ticket tatsächlich entstanden sind, er diese dem Betrieb nachweist und der Betrieb diese dann erstattet.

Muss die Erstattung der monatlichen Fahrtkosten für den ÖPNV über die Lohnabrechnung erfolgen?

Nein. Die Erstattung kann auch gesondert erfolgen.

Mein Auszubildender fährt mit dem Auto zur Arbeit. Muss ich ihm dafür einen Zuschuss zu den Tankkosten zahlen?

Nein. Es besteht keine tarifvertragliche Verpflichtung, einen Mobilitätszuschlag für das Autofahren zu zahlen.

Stand: 05.03.2025

Ihre persönlichen Ansprechpartner

Dr. Friedemann
Berg
Hauptgeschäftsführer, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Nils Konstantin
Vogt
Referent für Berufsbildung und Fachkräftesicherung

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